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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die NeoZM GmbH

Stand 01.04.2015


I. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma NeoZM GmbH (im Folgenden NeoZM genannt) erfolgen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für die NeoZM nur dann verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Die Bedingungen der NeoZM gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Ihre Leistungen/Lieferungen vorbehaltslos ausführt.


Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Nebenabreden zu dem schriftlichen Vertrag sind nicht getroffen worden.



ll. Angebot

Die Angebote der NeoZM sind freibleibend und unverbindlich.


Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von der NeoZM schriftlich bestätigt worden ist oder wenn die Leistung/Lieferung ausgeführt wird.


Erteilt die NeoZM eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgebend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.



III. Liefertermine oder –fristen

Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben und rechnen frühestens ab endgültiger Einigung über die Auftragsausführung und der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, rechtzeitige Materialbeistellungen und einer Anzahlung, soweit diese vereinbart wurden.. Sind Liefertermine oder -fristen in Tagen angegeben, zählen nur die üblichen Bankarbeitstage an unserem Unternehmenssitz. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag / Bestellung um ein Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.


Ansonsten kann der Käufer im Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.


Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.



lV. Versendung und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für Lieferungen der NeoZM ist die Verladestelle am Sitz der NeoZM auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, ausschließlich etwaigem Rollgeld und ggf. Expressgut Mehrkosten für Kleinsendungen


Die Wahl der Versandart bleibt der Lieferstelle überlassen. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Ist die Anlieferung durch die NeoZM bei dem Kunden vereinbart, trägt der Kunde die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Kunden durchzuführen. Sofern Abladung durch die NeoZM vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

Verpackung: Einwegverpackungen wie Holzkisten, Kartons usw. werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrweg- und Gitterboxpaletten, Paletten mit Aufsetzrahmen und Deckel, Behälter und Kassetten bleiben unser Eigentum und sind ohne Kosten für uns unverzüglich an die Lieferstelle zurückzusenden.



V. Materialbereitstellung

Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.


Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.



VI. Preise

Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen nach dem am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material errechnet. Alle Zahlungsverpflichtungen sind in Euro geschuldet.


Alle Arbeiten, die unsere Arbeitskräfte neben den vertraglich vereinbarten Arbeiten zu leisten haben, werden gegen Nachweis der dafür aufgewandten Arbeitsstunden und des Materialverbrauchs zusätzlich berechnet.


Pauschalpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.



Vll. Zahlung

Alle Rechnungsbeträge sind, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserteilung in einer Summe ohne Skontoabzug zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.


Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der NeoZM gutgeschrieben worden ist.


Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser der NeoZM den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des banküblichen Zinses, zu ersetzen. Werden nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden herabmindern, so Ist er ohne weiteres berechtigt, die sofortige Bezahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferte Ware zu fordern; ferner für noch zu erbringende Lieferungen und Leistungen nach seinem Ermessen Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.


Eine Abtretung der Forderung gegen uns ist ausgeschlossen.



VIII. Abnahme

Der Kunde trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. Die NeoZM ist berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht der NeoZM, das vereinbarte Entgelt zu verlangen, bleibt unberührt.


Nach Fristablauf kann die NeoZM den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz mindestens in Höhe des Wertes des Teils der nicht abgenommenen Lieferung/Leistung verlangen.


Der Kunde ist gehalten Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


Bei Muster- und Sonderanfertigungen außerhalb des jeweils gültigen Liefersortiments gelten angemessene Mehr- oder Mindermengen als vereinbart.


IX. Eigentumsvorbehalte

Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Forderung, bei Kaufleuten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung das alleinige Eigentum der NeoZM.


Be- oder Verarbeitung der von der NeoZM gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag der NeoZM, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die NeoZM erwachsen können.


Bei Einbau in fremde Sachen durch den Kunden wird die NeoZM Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.


Wird die von der NeoZM gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die NeoZM.


Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.


Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die NeoZM ab. Die NeoZM ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Kunde bzw. sein Rechtsnachfolger, Vergleichs- oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst

Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.


Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus wird er unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß § 771 ZPO erheben.


Die vorgenannten Sicherheiten gibt die NeoZM auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10% überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel.



X. Mängelhaftung

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln beträgt diese Frist eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.


Bei begründeter Mängelrüge ist die NeoZM nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt die NeoZM diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Fristen nach, ist der Kunde berechtigt Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weiter

gehende Ansprüche sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.


Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die NeoZM ist der Kunde berechtigt nach vorheriger Verständigung der NeoZM nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.



Xl. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen die NeoZM abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.



Xll. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Reinbek. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse wird - so weit gesetzlich zulässig - Lübeck vereinbart. Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Sollten Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden soweit sie den Punkt bedacht hätten.

AGB's Verkauf NeoZM.pdf
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